Rechtsprechung
OLG Hamm, 03.02.1987 - 15 W 456/85 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Deutsches Notarinstitut
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Begründung von Sondereigentum; Teilungserklärung; Gemeinschaftseigentum an der Grundstücksfläche; Anlegung eines Teileigentumgrundbuchs; Kein Verlust der Rechte
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Beckum, 14.06.1985 - 7 II 130/84
- LG Münster, 29.10.1985 - 5 T 640/85
- OLG Hamm, 03.02.1987 - 15 W 456/85
Papierfundstellen
- NJW-RR 1987, 842
- DNotZ 1988, 32
- Rpfleger 1987, 304
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Frankfurt, 10.04.1978 - 20 W 959/77
Gemeinschaftliches Eigentum von Wohnungseigentümern; Absehen von einer mündlichen …
Auszug aus OLG Hamm, 03.02.1987 - 15 W 456/85
... Etwas anderes soll aber nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt (OLGZ 1978, 295) für eine Grundstücksfläche gelten, auf der nach der Teilungserklärung und dem Aufteilungsplan für ein Wohnungs- oder Teileigentum Räume und Gebäudeteile erst noch errichtet werden sollen.
- OLG Hamburg, 25.02.2002 - 2 Wx 94/01
Keine Verwirkung von Sondereigentum als dinglichem Recht- Entstehung von …
Solange der zu Sondereigentum bestimmte Raum noch nicht gebaut und damit noch nicht vorhanden ist, befindet sich das Sondereigentum - dem das Recht und die Pflicht zur Herstellung aller Räume unabdingbar innewohnt (vgl. z.B. OLG Hamm NJW-RR 1987, 842, 843 sowie die Nachweise bei Bärmann a.a.O. Rz 18) - in einem Zustand, der einer Anwartschaft ähnelt. - LG Köln, 30.06.2011 - 29 S 263/10
Teilungserklärungsmäßige Herstellung: Unverjährbarer Anspruch
Ist das Teileigentum wie hier im Rahmen der Vorratsteilung wirksam entstanden, so wohnt ihm das Recht zur Herstellung des in der Teilungserklärung vorgesehenen Raumes/Gebäudes unabdingbar inne (OLG Hamm, Beschluss vom 03.02.1987, NJW-RR 1987, 842; OLG Hamburg, Beschluss vom 25.02.2002, WuM 2002, 561; OLG Hamm, Beschluss vom 04.07.2005, NZM 2006, 142), es sei denn, dass die Herstellung des Gebäudes unmöglich ist.Denn Teileigentum kann - als Dauerzustand - nicht aus dem bloßen ideellen Miteigentumsanteil ohne zugehöriges Raumeigentum bestehen (sog. isoliertes Miteigentum, vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03.02.1987, NJW-RR 1987, 842).
- OLG Hamm, 04.07.2005 - 15 W 256/04
Vorratsteilung; Stimmrecht für nicht errichtetes Sondereigentum
Ist das Wohnungs- bzw. Teileigentum mit Anlegung des Wohnungs- bzw. Teileigentumsgrundbuchs einmal wirksam entstanden, dann wohnt ihm das Recht zur Herstellung des in der Teilungserklärung vorgesehenen Raumes (Gebäudes) unabdingbar inne (Senat a.a.O. und OLGZ 1987, 389; OLG Frankfurt OLGZ 1978, 389), es sei denn, dass die Herstellung des Gebäudes unmöglich ist, etwa aus Gründen des öffentlichen Baurechts (…vgl. BGH NJW 1990, a.a.O.).
- OLG Hamm, 22.05.2003 - 15 W 98/03
Zur wirksamen Entstehung von Sondereigentum bei Widerspruch zwischen …
Bis zur Errichtung des Gebäudes steht dem Wohnungs- bzw. Teileigentümer ein Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Sondereigentums als Vollrecht zu, dem das Recht zur Herstellung aller Räume unabdingbar innewohnt (Senat NJW-RR 1987, 842, 843; OLG Hamburg NZM 2003, 109;… Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 3, Rdnr. 26). - OLG Hamm, 14.08.1990 - 15 W 87/89
Zum isolierten Miteigentumsanteil nach WEG
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Hamm, 14.11.1989 - 15 W 347/89
Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung
Die hier vertretene Auffassung steht auch nicht im Widerspruch zum Senatsbeschlüß vom 3.2.1987 ( OLGZ 1987, 398 = Rpfleger 1987, 304 = DNotZ 1988, 32 ), wonach einem wirksam entstandenen Sondereigentum im Anwartschaftsstadium das Recht zur Herstellung des der Teilungserklärung entsprechenden Raumes oder Gebäudes (z. B. von Garagen) unabdingbar innewohnt. - LG Kaiserslautern, 03.12.2004 - 1 T 199/03
Erlöschen der Miteigentümerschaft wegen Nichterrichtung des Sondereigentums
Eine Trennung dieser beiden unverzichtbaren und untrennbaren Bestandteile verstieße gegen zwingendes Recht (vgl. § 6 WEG; BayObLG NJW-RR 1996, 721, 722; WuM 1988, 89, 90; OLG Hamm NJW-RR 1987, 842, 843; Demharter NZM 2000, 1196).